Steuerbonus für Handwerkerleistungen


Die  Rechnung für geleistete Handwerkerarbeiten sollte gut aufbewahrt  werden, denn wenn Anfang des nächsten Jahres die Steuererklärung gemacht  werden muss, können Handwerkerleistungen steuerlich in Ansatz gebracht  werden. Dabei gilt es jedoch einiges zu beachten. 


Generell kann für alle handwerklichen Tätigkeiten im  Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen der  Steuerbonus gewährt werden. Neubaumaßnahmen werden nicht begünstigt,  also alle Handwerkerleistungen von der Errichtung bis zur Fertigstellung  eines Haushalts. Begünstigung gibt es u.a. für folgende Leistungen:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, an der Fassade, Garagen etc.
  • Erweiterung eines bestehenden Gebäudes z.B. Wintergarten, Anbau, Vorbau
  • Anbau einer Terrasse
  • Nachrüsten einer Wärmedämmung
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Steichen/ Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern
  • Reparatur, Wartung, Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Wasser- und Gasinstallationen
  • Reparatur oder Austausch von Teppichen, Laminat oder Parkett
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Gartengestaltung (nicht erstmaliges Anlegen des Gartens)

Eine  Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass die Handwerkerleistung im  Haushalt des Auftraggebers erbracht wurde, unabhängig davon, ob dieser  dort als Mieter oder Eigentümer wohnt. Kosten für Leistungen, die der  Handwerker z.B. in seiner Werkstatt erbringt, können nicht in Ansatz  gebracht werden. Allerdings werden Handwerkerleistungen auch für Zweit-,  Wochenend- oder Ferienwohnung begünstigt, Hauptsache der Haushalt liegt  im deutschen Inland. 


Da nur Arbeitskosten sowie Maschinen- und  Fahrtkosten (inklusive Mehrwertsteuer) aber keine Materialkosten in  Ansatz gebracht werden können, muss auf der Handwerkerrechnung der  Anteil der Arbeitskosten gesondert ausgewiesen sein. Dabei ist eine  prozentuale Aufteilung in Arbeits- und Materialkosten zulässig. 


Jährlich können Verbraucher pro Haushalt 20 % von  maximal 6.000 EUR Renovierungs- und Sanierungskosten für den eigenen  Haushalt geltend machen. Das heißt der Steuerbonus kann bis zu 1.200 EUR  betragen. Die Verrechnung erfolgt im Rahmen der  Einkommenssteuererklärung, dabei wird nicht das zu versteuernde  Einkommen, sondern direkt die Einkommenssteuer um den Abzugsbetrag  gemindert. Sie bekommen also tatsächlich 20 % des Gezahlten zurück, was  deutlich besser ist als die üblichen Abzugsbeträge. 


Um die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen zu  können, darf die Handwerkerrechnung außerdem nicht in bar beglichen  worden sein. Ein Nachweis für die unbare Zahlung auf das Handwerkerkonto  muss ggf. erbracht werden. 


Die Handwerkerrechnung darf auch nicht  bereits an anderer Stelle geltend gemacht worden sein z.B. als  Werbungskosten, Betriebsausgaben o.ä.

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