Steuerbonus für Handwerkerleistungen
Die Rechnung für geleistete Handwerkerarbeiten sollte gut aufbewahrt werden, denn wenn Anfang des nächsten Jahres die Steuererklärung gemacht werden muss, können Handwerkerleistungen steuerlich in Ansatz gebracht werden. Dabei gilt es jedoch einiges zu beachten.
Generell kann für alle handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen der Steuerbonus gewährt werden. Neubaumaßnahmen werden nicht begünstigt, also alle Handwerkerleistungen von der Errichtung bis zur Fertigstellung eines Haushalts. Begünstigung gibt es u.a. für folgende Leistungen:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, an der Fassade, Garagen etc.
- Erweiterung eines bestehenden Gebäudes z.B. Wintergarten, Anbau, Vorbau
- Anbau einer Terrasse
- Nachrüsten einer Wärmedämmung
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
- Modernisierung des Badezimmers
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
- Steichen/ Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern
- Reparatur, Wartung, Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Wasser- und Gasinstallationen
- Reparatur oder Austausch von Teppichen, Laminat oder Parkett
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
- Gartengestaltung (nicht erstmaliges Anlegen des Gartens)
Eine Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass die Handwerkerleistung im Haushalt des Auftraggebers erbracht wurde, unabhängig davon, ob dieser dort als Mieter oder Eigentümer wohnt. Kosten für Leistungen, die der Handwerker z.B. in seiner Werkstatt erbringt, können nicht in Ansatz gebracht werden. Allerdings werden Handwerkerleistungen auch für Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung begünstigt, Hauptsache der Haushalt liegt im deutschen Inland.
Da nur Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten (inklusive Mehrwertsteuer) aber keine Materialkosten in Ansatz gebracht werden können, muss auf der Handwerkerrechnung der Anteil der Arbeitskosten gesondert ausgewiesen sein. Dabei ist eine prozentuale Aufteilung in Arbeits- und Materialkosten zulässig.
Jährlich können Verbraucher pro Haushalt 20 % von maximal 6.000 EUR Renovierungs- und Sanierungskosten für den eigenen Haushalt geltend machen. Das heißt der Steuerbonus kann bis zu 1.200 EUR betragen. Die Verrechnung erfolgt im Rahmen der Einkommenssteuererklärung, dabei wird nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern direkt die Einkommenssteuer um den Abzugsbetrag gemindert. Sie bekommen also tatsächlich 20 % des Gezahlten zurück, was deutlich besser ist als die üblichen Abzugsbeträge.
Um die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen zu können, darf die Handwerkerrechnung außerdem nicht in bar beglichen worden sein. Ein Nachweis für die unbare Zahlung auf das Handwerkerkonto muss ggf. erbracht werden.
Die Handwerkerrechnung darf auch nicht bereits an anderer Stelle geltend gemacht worden sein z.B. als Werbungskosten, Betriebsausgaben o.ä.